Versand sensibler Patientendaten an willkürlich gewählte ungültige Adressen anstatt an die im System hinterlegte Korrespondenzadresse
La plainte
Medbase Basel Empfangsmitarbeitende rufen am 21.04.2026 an. Als ich später bei der Medbase Toujours Praxis Basel SBB vorbeigehe erklären sie in aller Ruhe, dass sie eine CD mit sensiblen Patientendaten erhalten hatten, diese an eine seit November 2025 ungültige Adresse sendeten, diese daher retourniert wurde. Daraufhin sendeten die Medbase Basel Empfangsmitarbeitende die erhaltene CD an eine seit 30.09.2024 ungültige Adresse, obwohl die geltende Korrespondenzadresse im System hinterlegt war.
Als die CD erneut als unzustellbar zurückkam, riefen sie an. Anstatt nach dem Anruf vom 21.04.2026, den ich nicht entgegennehmen konnte, eine Email bzw. WhatsApp zu senden, zu warten bis ich zurückrufe oder vorbeikomme, sendeten sie die CD erneut an die seit November 2025 ungültige Adresse.
Seit dem 22.04.2026 konnten / wollten mir die Empfangsdamen keine Auskunft erteilen, wer der Absender der CD ist. Wir vereinbarten, dass ich informiert werde, sobald die CD wieder retourniert wird. Das geschah nicht. Auch wurde die CD nicht an die im System hinterlegte, angegebene Korrespondenzadresse gesendet.
Am 05.05.2026 konnte mir der Empfang keine Auskunft erteilen, wo sich die CD mit den hochsensiblen Patientendaten befindet. Sie sei nicht zurückgesendet worden.
Am 11.05.2026 konnten sie mir nicht sagen, wo die CD ist, teilten mit, es würde nun intern bearbeitet. Die im System als Korrespondenzadresse hinterlegte Adresse wurde willkürlich und explizit nicht gewählt.
Somit missachten die Empfangsmitarbeitende(n) von Medbase Basel SBB geltende Bundesrecht und Rechtsprechung. Zudem verletzen in eklatanter Weise die Patientenrechte und zeigen einen gar sorglosen Umgang mit hochsensiblen Patientendaten.
Bzgl. Korrespondenzadresse gilt, dass diese zu respektieren ist: Eine Partei hatte der Schlichtungsbehörde neben ihrer Wohnadresse eine Zustelladresse angegeben. Die Behörden adressierte ihre Post gleichwohl an die Wohnadresse, und als sie als nicht abgeholt zurück kam, fingierte sie die Zustellung.
Eine Zustellung durch das Gericht erfolgt an die ihm bekannte Adresse einer Partei. Zwar macht die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend, dass eine Partei keinen Anspruch darauf habe, Vorladungen und Verfügungen vom Gericht respektive der Schlichtungsbehörde an eine von mehreren Adressen zu erhalten, dies betrifft aber einzig den Fall, in welchem die Partei die gleichzeitige Zustellung an mehrere Adresse verlangt (dazu etwa BK ZPO Frei, Bd. I, Bern 2012, Art. 133 N 9).
... Gibt eine Partei neben einer Wohnadresse eine von dieser abweichende Zustelladresse bekannt, ist an letztere zuzustellen.
Der Hinweis, dass es sich bei einer von zwei angegebenen Adressen um die Korrespondenzadresse handle, reicht dabei entgegen der Beschwerdegegnerin vollkommen aus, wobei es irrelevant ist, ob sich die bekannt gegebene Zustelladresse in der Nähe des Wohnortes befindet nicht.
Auch spielt es keine Rolle, ob der Beschwerdeführer selbst Inhaber des angegebenen Postfachs ist.
Eine Zustellung an eine andere, als die dem Gericht von einer Partei ausdrücklich bekannt gegebene Zustelladresse ist zumindest ohne vorgängige Mitteilung des Gerichts an die Partei, dass an die bekannt gegebene Adresse nicht nicht gültig zugestellt werden könne und eine andere Adresse zu nennen sei - nicht gültig; mithin verstösst eine solche Zustellung gegen die ... obliegende Pflicht des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 BV; Art. 52 ZPO).
Da die Vorinstanz dem Beschwerdeführer an eine andere als die von ihm ausdrücklich als Korrespondenzadresse benannte Adresse zugestellt hat, greift die Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO vorliegend nicht.
Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 16. November 2018 Geschäfts-Nr.: RU180049
www.swissrights.ch/entscheide/ZH-RU180049.php
Ebenso verweigern sie die Auskunft, wo die CD mit den persönlichen Daten aktuell ist.
Les attentes
- Excuses
- Explications
- Autre Zustellung sämtlicher Korrespondenz an die angegebene Zustelladresse; Auskunft über den Verbleib der CD und Zusendung derselben.
La réponse
MIGROS 18.05.2026
Guten Tag
Vielen Dank für Ihre Nachricht.
Die Migros pflegt seit jeher den direkten Kontakt zu ihren Kundinnen und Kunden und wird Ihnen die Antwort direkt per Mail, Brief oder Telefon zukommen lassen.
Ihre Beschwerde wird hier nicht weiterbearbeitet.
Freundliche Grüsse
Ihre M-Infoline
