Bestpreisgarantie von Opodo wegen vorgeschobeben Gründen nicht gewährleistet

Balázs Opodo 26.09.2025 Signaler Plainte signalée

Geschätzte Damen und Herren


Am 17.09.2025 habe ich über Opodo drei Standardzimmer bei einem Hotel in der Türkei für insgesamt 3112 EUR gebucht.
Wie sich im Nachhinein herausgestellt hat, hätte direkt beim Hotel die exakt gleiche Buchung (gleiche Personen, gleicher Leistungsumfang, gleicher Zeitraum) 2564.10 EUR gekostet.
Opodo wirbt ausdrücklich mit einer Bestpreisgarantie («Wir erstatten Ihnen die doppelte Differenz, wenn Sie den gleichen Aufenthalt günstiger finden»).


Mein Antrag auf die Bestpreisgarantie wurde jedoch von Opodo mit folgender Begründung abgelehnt:



  • Bei Opodo werden 12–17 jährige Kinder als «Kind» geführt, beim Hotel selbst aber als «Erwachsener».

  • Die Bezeichnungen der gleichen Zimmer sind etwas unterschiedlich, obwohl es sich um die gleichen Zimmer handelt.


Daher seien die Buchungen nach Ansicht von Opodo nicht identisch und die Garantie nicht anwendbar.


Wichtige Punkte:



  • Die teilnehmenden Personen waren selbstverständlich identisch, die erbrachte Leistung (drei Standardzimmer mit entsprechender Belegung und All-inclusive-Verpflegung, gleiche Stornierungsbedingungen) ebenso.

  • Die Argumentation von Opodo ist aus meiner Sicht ein vorgeschobener, sachlich nicht tragfähiger Grund, um die Garantie systematisch auszuhebeln.

  • Ich habe mehrfach nachgefragt, ob es überhaupt realistische Fälle gibt, in denen diese Bestpreisgarantie gewährt wird. Eine konkrete Antwort blieb Opodo schuldig.

  • Opodo verweist pauschal auf seine AGB, akzeptiert aber nicht, dass eine Vertragsbedingung, die im Widerspruch zu zwingendem Verbraucherrecht steht, unwirksam ist.


Rechtsauffassung:



  • Die Differenz von 2*547,90 EUR ist mir zu erstatten, da die Bestpreisgarantie nach Wortlaut und Sinn anwendbar ist.
    Opodo verstösst gegen europäisches Verbraucherrecht (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, Transparenzpflichten und irreführende Werbung).

  • Eine AGB-Klausel, die es ermöglicht, eine zugesicherte Garantie durch willkürliche Definitionen faktisch zu verweigern, ist unwirksam.


Meine konkrete Forderung:


Erstattung des Differenzbetrages von 2 * 547.90 EUR (CHF 1024) gemäss der beworbenen Bestpreisgarantie.


Im Anhang: Buchungsbestätigung, Screenshotz für die Bestpreisgarantie

  • Remboursement CHF 1024.-
  • Excuses
  • Explications

Sans réponse

L'entreprise n'a pas répondu à la plainte.