Numéro de référence K2024/191130
La plainte
Am 13.11.2024 reiste ich im Zug von Interlaken Ost nach Montbovon (Ankunft 13h38). Ich stieg als letzte aus dem Wagon. Beim Aussteigen vergass ich mein schwarzes Ladegerät / Power-Adapter mit einer USB-C-Buchse.
Unmittelbar nach Ankunft in Montbovon betrat Reinigungspersonal den Zug, um diesen zu reinigen.
Der Zug blieb in Montbovon stehen und fuhr erst um 15h21 zurück nach Zweisimmen.
Ich gab eine Online-Verlustmeldung auf, als ich auf der Weiterreise bemerkte, dass der Adapter fehlte: https://support.mob.ch/hc/fr-ch/categories/10841444862237-Objets-trouv%C3%A9s
Diese geht zu: https://lostandfound.sbb.ch/home/sbb/SBB/app?Culturename=fr
Als Abholort gab ich den Bahnhof Gstaad an. Bei persönlicher Vorsprache am 18.11.2024 teilte mir der diensthabende Angestellte mit, dass nach Reglement der SBB, Fundsachen mit einem Wert unter CHF 100.- nicht an das Fundbüro übermittelt würden.
Ich wies ihn daraufhin, dass auf Easyfind der ZGB Artikel 720ff publiziert ist:
1 Wer eine verlorene Sache findet, hat den Eigentümer davon zu benachrichtigen und, wenn er ihn nicht kennt, entweder der Polizei den Fund anzuzeigen oder selbst für eine den Umständen angemessene Bekanntmachung und Nachfrage zu sorgen.
2 Zur Anzeige an die Polizei ist er verpflichtet, wenn der Wert der Sache offenbar 10 Franken übersteigt.
3 Wer eine Sache in einem bewohnten Hause oder in einer dem öffentlichen Gebrauch oder Verkehr dienenden Anstalt findet, hat sie dem Hausherrn, Mieter oder den mit der Aufsicht betrauten Personen abzuliefern.
2. Aufbewahrung, Versteigerung
Art. 721
1 Die gefundene Sache ist in angemessener Weise aufzubewahren.
2 Sie darf mit Genehmigung der zuständigen Behörde nach vorgängiger Auskündung öffentlich versteigert werden, wenn sie einen kostspieligen Unterhalt erfordert oder raschem Verderben ausgesetzt ist, oder wenn die Polizei oder eine öffentliche Anstalt sie schon länger als ein Jahr aufbewahrt hat.
3 Der Steigerungserlös tritt an die Stelle der Sache.
3. Eigentumserwerb, Herausgabe
Art. 722
1 Wer seinen Pflichten als Finder nachkommt, erwirbt, wenn während fünf Jahren von der Bekanntmachung oder Anzeige an der Eigentümer nicht festgestellt werden kann, die Sache zu Eigentum.
1bis Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, beträgt die Frist zwei Monate.612
1ter Vertraut der Finder das Tier einem Tierheim mit dem Willen an, den Besitz daran endgültig aufzugeben, so kann das Tierheim nach Ablauf von zwei Monaten, seitdem ihm das Tier anvertraut wurde, frei über das Tier verfügen.613
2 Wird die Sache zurückgegeben, so hat der Finder Anspruch auf Ersatz aller Auslagen sowie auf einen angemessenen Finderlohn.
3 Bei Fund in einem bewohnten Hause oder in einer dem öffentlichen Gebrauch oder Verkehr dienenden Anstalt wird der Hausherr, der Mieter oder die Anstalt als Finder betrachtet, hat aber keinen Finderlohn zu beanspruchen.
Ich stelle fest, dass die SBB gegen ZGB Art. 720 verstösst:
Gemäss StGB handelt es sich um eine Unrechtmässige Aneignung fremder beweglicher Sachen
- https://5-minuten-jus.ch/schweizer-recht-zusammenfassungen-uni-basel-strafrecht-8-eigentumverschiebungsdelikte/
- www.imkp.ch/jwa/vfs/web/imkp.ch/media/downloads/Kartei_Art_137_172ter_Strafbare_Handlungengegen_das_Vermoegen.pdf
- www.teichmann-law.ch/blog/2022/Aneignungsdelikte.html
Der Adapter, den ich bei Interdiscount kaufte kostete ca. CHF 69.-.
Ich möchte exakte Auskunft, was mit meinem Besitz geschah. Ich habe begründeten Anlass zur Annahme, dass die Fundsachen seitens der SBB oder MOB versteigert oder im Internet zum Verkauf angeboten werden, was nach einer gewissen Frist gesetzlich erlaubt wäre. Die Rückerstattungsgebühr für GA-Abonnenten beträgt CHF 5.-.
Ich habe begründeten Anlass zur Annahme, dass ein Interessenkollision besteht seitens der MOB sowie SBB: Der diensthabende Angestellte der MOB in Gstaad war ziemlich klar. Als ich ihn auf Art. 720 ZGB hinwies und den Wert der anzeigepflichtigen Fundsachen verwies lachte er ungläubig. Erst als ich den Auszug publiziert auf Easyfind.ch sowie https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_720 zeigte, das Fundsachen über CHF 10.- der Polizei angezeigt werden müssen, bemerkte er, dass tatsächlich eine Interessenkonflikt da ist.
Ich verlange, dass mir gemäss ZGB Art. 720, das in der Normenhierarchie über den firmeninternen Reglementen der MOB oder Fundbüro SBB steht, mein Besitz zurückerstattet wird, da in diesem Fall - wie auch weiteren Fällen - ausgeschlossen ist, dass sich andere Reisende der Fundsache bemächtigten.
Aufgrund der diversen Rücksprachen mit der MOB sowie SBB Angestellten, habe ich begründeten Anlass zur Annahme, dass aufgrund der firmeninternen Weisung zu Fundsachen, die gegen ZGB Art. 720 verstösst, die Fundsachen den Angestellten überlassen werden, d.h. gar nie ins Fundbüro gelangen.
Eignen sich aber Angestellte Fundsachen an, die einen Wert von CHF 10.- übersteigen, so begehen sie ein Vermögensdelikt, das als unrechtmässige Aneignung oder Diebstahl qualifiziert ist.
Les attentes
- Remboursement CHF 69.-
- Explications
- Autre Einhaltung von ZGB Art. 720, da die Normenhierarchie nicht umgekehrt werden kann und über firmeninternen Reglementen steht
La réponse
Sans réponse
L'entreprise n'a pas répondu à la plainte.
