Rückweisung einseitige Vertragsänderung / Rahmenbedingungen des Vertrages und angedrohte Sistierung.

Anonyme Schweizerisches Rotes Kreuz 21.01.2022 Signaler Plainte signalée

Seit über 1 Jahr haben wir eine Kinderbetreuung durch den Entlastungsdienst des SRK Thurgau.


Bisher wurden unser zwei Kleinkinder , zwei und vier Jahre ; unter Einwilligung aller Beteiligten ohne Maske im Gesicht betreut.


Im Zentrum steht somit das Kindeswohl, es ist  alles zu unterlassen , was dies gefährden KÖNNTE.


Rechtliche Grundlage unserer Reklamation sind u.a. Art.11 der BV , sowie Art. 2 , Art.3 UN Kinderrechtskonvention. 


Diese Bestimmungen sind ausdrücklich anzuwenden ,verbindlich und umzusetzen.


 Ein verdecktes Gesicht ist bewiesenermassen nicht förderlich für die Kindesentwicklung in frühen Jahren, die Betreuerin ist eine wichtige Bezugsperson und hat aus diesem Grund auch freiwillig auf das Tragen der Maske verzichtet.


Aus Sicht des Kindeswohls,was für uns in diesem Vertragsverhältnis als Auftraggeber oberste Priorität ist, I hat der Beauftrage, namentlich das SRK Thurgau uns gegenüber Sorgfaltspflichten zu erfüllen .


Die zwischenmenschliche Kommunikation , speziell in der Betreuung mit Kleinkindern ist von sehr grosser Bedeutung, welche aber mit der Maske im Gesicht erheblich gestört wird.


Daher kann eine Gefährdung oder Störung der Entwicklung aufgrund der Maske im Gesicht der Bezugsperson nicht ausgeschlossen werden und ist daher von den  Eltern konsequent abzulehnen.


Wir sehen uns also leider damit konfrontiert, dass trotz Bedarf aufgrund zeitlicher Überlastung die bisher geleistete Betreuung ERSATZLOS und ohne irgendwelche Alternativlösung innert kürzester Frist verweigert wird. Dies wurde uns am 07.01.2022 mitgeteilt , diese Woche sind  bereits der dritte Einsatz nicht erfüllt worden, obwohl dem GL des SRK Thurgau, Herr A. (Name unter "Vertrauliche Informationen") ,  bekannt ist, dass wir wichtige Termine wahrnehmen müssen . Insofern ist das SRK Thurgau vertragsbrüchig, da wir feste Tage und Zeiten vereinbart hatten, der Vertrag ist verbindlich nach OR und die Vertragspartner sind haftbar für die korrekte Erfüllung:


"Die Treuepflicht des Beauftragten besteht darin, dass er dem Auftraggeber eine umfassend interessenwahrende Tätigkeit schuldet. Worin dabei die Auftragsausführung im Einzelnen bestehen muss und darf, richtet sich nach dem Umfang des Auftrages (OR 396, N 1). Der Beauftragte hat überdies alles zu unterlassen, was diesem Schaden zufügen könnte (BGE 115 II 62, E. 3.a)."


"Der Beauftragte haftet dem Auftraggeber nicht nur für getreue, sondern auch für sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes: er hat zum Nutzen und nicht zum Schaden des Auftraggebers zu handeln (BGE 119 II 249, E. 3.b, BGE 129 III 71, E. 3.4). Einstehen für den Erfolg seiner Tätigkeit muss er allerdings nicht (vgl. aber OR 394, N 17), vielmehr ist eine treuwidrige und vor allem eine unsorgfältige Auftragsausführung haftungsbegründend, soweit eine solche den Auftraggeber schädigt (BGE 115 II 62, E. 3, BGE 133 III 121, E. 3.1)."


Der Geschäftsleiter Hr. A. hat mir  telefonisch mitgeteilt, dass die Bundesverordnung dies so vorschreibe, was laut unseren Recherchen nicht wahr ist.


Dies wurde uns auch von offizieller Stelle bestätigt.


Auch gibt es keine kantonale Verschärfung im Thurgau, gemäss Covid Hotline des Kantons TG.


Es ist doch sehr prekär, dass gerade eine Hilfsorganisation unter dem Banner der Menschlichkeit und humanitären Hilfe nun eine Familie in Not einfach so " abserviert " , in solch schwierigen Zeiten wo wir gerade auf Unterstützung angwiesen sind.


Insbesonders die Kinderbetreuung bei uns Zuhause im privaten Umfeld wo wir als Eltern gar nicht anwesend sind , sowie im Freien , birgt ein absolut minimes Risiko der Ansteckung mit Covid , da Kleinkinder erwiesenermassen kein Risiko als Überträger darstellen.


Daher ist aus unserer Sicht eine Rückweisung der einseitigen Vertragsänderung / Rahmenbedingungen des Vertrages  und allfällige Sistierung nicht zu akzeptieren.


Wir pochen auf Erfüllung des Vertrags, gemäss bestehender Abmachung .


Die Art und Weise , wie wir "vor die Wahl " gestellt wurden , entweder mit Maske oder Verweigerung der Dienstleistung ist aus unserer Sicht mehrfach problematisch .


Einerseits ist auch ein abruptes Beenden der Betreuung wiederum belastend für Kinder und es ist fraglich wie dies zu rechtfertigen wäre. 


Dazu kommt , dass wir weder  freiwillig eine Wahl haben , sondern versucht wurde, unter dem Druck des Bedarfs , uns quasi zu etwas zu nötigen was grundsätzlich nicht in Frage kommt.


Daher steht uns allenfalls auch der Rechtsweg offen, strafrechtlich .


Gemäss gültiger Verordnung des BR , sind gewisse Tätigkeiten auch zulässig ohne Maske.


 


Siehe Printshot


Auch basierend auf den gültigen Verordnungen ( Art.6 C sowie Art.25 b ) gibt es durchaus die Möglichkeit in der Kleinkindbetreuung auf die Maske zu verzichten,daher verstehen wir die bisherige Entscheidung umso weniger.


 

  • Excuses
  • Explications

Sans réponse

L'entreprise n'a pas répondu à la plainte.