Diskriminierung

Anonyme Lidl 14.07.2021 Signaler Plainte signalée

Guten Tag,


Heute um zirka 18h begab ich mich in den Lidl von Courgevaux. Als ich am Einkaufen war kam eine Verkäuferin auf mich zu und bat mich höflich mein Attest für die Befreiung der Maskenpflicht an der Kasse beim Bezahlen vorzuweisen. Ich gab ihr zur Antwort, dass ich das gerne machen werde.


Einige Minuten danach als ich noch am Einkaufen war, kam die Geschäftsführerin auf mich zu und verlangte mein Attest, um ihn der Polizei zu faxen, weil es angeblich sehr viele falsche Atteste gibt. Ich erklärte ihr, dass ich noch nie von dieser Vorgehensweise gehört habe und dass sie die Polizei verständig kann, um die Echtheit meines Attestes zu prüfen. Weiter verbot sie mir ohne Maske und trotz Attest einzukaufen. Zusätzlich erklärte sie mir, dass ich zuhause bleiben sollte und jemanden anders beauftragen sollte für mich einzukaufen. Auch sagte sie mir, dass sie krank sei aber trotzdem eine Maske trage. Ich war bereit ihr mein Attest zu zeigen und hielt ihn in der Hand, aber sie wollte ihn nicht mehr sehen.


An der Kasse wurde ich von einer dritten Verkäuferin angesprochen, welche von mir sagte, dass ich, wenn ich krank sei (weil ich keine Maske tragen darf) gefälligst zuhause bleiben sollte.


Ich war sehr überrascht, weil ich seit mehr als ein Jahr öfters in dieser Filiale ohne Maske einkaufen gehe und noch nie so etwas erlebt habe. Nach diesem Erlebnis fühle ich mich angeschlagen und traurig. Auch habe ich Angst wieder einkaufen zu gehen.


Gerne würde ich erfahren auf welche Gesetzesgrundlage sich Lidl stützt, um mir den Zutritt zu Ihren Läden zu verbieten? Ich fühle mich Opfer von Diskriminierung und weiss nicht, ob ich jemals wieder einen Lidl betreten werde.


 


Ich bitte Sie um eine schnelle Auskunft.


 


Freundliche Grüsse


 


 

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Lidl 14.07.2021

Sehr geehrter Kunde


Wir bedauern die Unanehlichkeiten, welche Ihnen in unserer Filiale in Courgevaux widerfahren sind. Selbstverständlich werden wir mit dem verantwortlichen Regionalleiter diesbezüglich Kontakt aufnehmen.


Bitte senden Sie uns Ihre E-Mailadresse auf [email protected] zu. Bitte geben Sie folgende Vorgangsnummer


# 417392888 in Betreff an. 


Wir werden Ihnen die Stellungsnahme unseres Regionalleiters gerne zustellen.


 


Wir freuen uns von Ihnen zu hören. 


Freundliche Grüsse


 


Verena Violetti


Customer Service 


Lidl Schweiz AG DL

Lidl 15.07.2021

Sehr geehrte Frau Guillez


 


Vielen Dank für Ihre Nachricht und dass Sie uns die Möglichkeit geben, dazu Stellung zu nehmen.


 


Wir bedauern, dass Sie sich während Ihres Einkaufes in unserer Filiale in Courgevaux nicht wohl gefühlt haben. Dafür entschuldigen wir uns in aller Form. Seien Sie versichert, dass ein solches Verhalten keinesfalls unseren Verhaltensgrundsätzen im Umgang mit unseren Kundinnen und Kunden entspricht. Es ist unser grosses Ziel, dass Sie sich jederzeit bei Ihrem Einkauf wohl fühlen.


 


Allerdings sind wir als Betreiber eines Lebensmittelgeschäftes dazu verpflichtet ein Schutzkonzept umzusetzen, welches den Bestimmungen der Covid-19-Verordnung besondere Lage entspricht. Die Maskentragpflicht ist eine zwingende Bestimmung, die nicht nur als Empfehlung bestimmt ist.


 


Aus der Covid-19-Verordnung besondere Lage, zitieren wir wie folgt:


 


Art. 3b Abs. 2 lit.b


«Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können.»


 


Die Maskendurchsetzungspflicht durch den Betreiber eines öffentlich zugänglichen Betriebes manifestiert sich in Art. 4 Abs. 2 lit.b Covid-19-Verordnung besondere Lage:


«Es (das Schutzkonzept) muss Massnahmen vorsehen, welche die Einhaltung der Maskentragpflicht nach Artikel 3b gewährleisten.»


 


Nebst diversen Aushängen, die auf die Maskentragpflicht hinweisen, sind unsere Mitarbeitenden angewiesen, Kundinnen und Kunden auf diese hinzuweisen. Allfällige Atteste, die von der Maskentragpflicht befreien, werden nicht auf deren Inhalt geprüft. Es wird lediglich festgestellt, ob ein ärztliches Attest vorliegt oder nicht. Gemäss Art. 3b Abs. 2 lit.b Covid-19-Verordnung besondere Lage, müssen Personen die eine Maskentragdispens durch ein Arztzeugnis erhalten haben, diese jederzeit nachweisen können. Um die geltende Covid-19-Verordnung besondere Lage nicht zu verletzen, ist es erforderlich, dass wir in unseren Filialen Kundinnen und Kunden ohne Maske gemäss Art. 4 Abs. 2 lit.b Covid-19-Verordnung besondere Lage, dementsprechend auf diese Bestimmung hinweisen .


Der von Ihnen beschriebene Sachverhalt entspricht nicht der Norm, wie unsere Kundschaft auf die Maskentragpflicht aufmerksam gemacht wird.


 


Der von Ihnen beschriebene Sachverhalt entspricht nicht der Norm, wie unsere Kundschaft auf die Maskentragpflicht aufmerksam gemacht wird.


 


Wir haben mit der zuständigen Filialleitung Kontakt aufgenommen, klären die Angelegenheit im Detail ab und leiten zusätzliche Schulungsmassnahmen ein, falls notwendig.


Unsere Mitarbeitenden werden im täglichen Umgang mit Kunden regelmässig geschult und sind auch während dieser andauernden Covid-19 Pandemie auf die richtigen Verhaltensweisen für jegliche Situationen hingewiesen worden.


 


Ebenfalls werden sie dazu professionell unterstützt.


 


Wir hoffen, Ihr Vertrauen in uns wieder zu gewinnen und Sie bald wieder bei uns als Kundin begrüssen zu dürfen


Verena Violetti


Ass. Teamleader


Customer Service 


Lidl Schweiz DL AG